(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Versorgung der
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Schüler der allgemeinbildenden Schulen
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Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen
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Kinder in Kindergärten
mit warmen Hauptmahlzeiten und Trinkmilch.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten volkseigenen Betriebe, Kombinate, Genossenschaften, Einrichtungen und Staatsorgane (nachfolgend Betriebe und Einrichtungen genannt). Sie beziehen sich auf die Produktion, den Transport und die Ausgabe der Schüler- und Kinderspeisung sowie auf die Esseneinnahmebedingungen.