zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 32
Für die Einrichtung des Binnenschiffsregisters ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular