Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt* (See-Arbeitszeitnachweisverordnung - See-ArbZNV) § 1Anwendungsbereich
Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord und die Arbeitszeitnachweise der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, sind nach Maßgabe dieser Verordnung zu führen.