Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
- 1.
keine Gefahren für die Meeresumwelt und
- 2.
keine Beeinträchtigungen
- a)
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- b)
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
- c)
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder
- d)
privater Rechte
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.