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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 16
Verhalten in anderen Staaten
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.
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