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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 1
Verlängerung der Frist
Die in § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 30. Juni 2017 verlängert.
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