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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (5. SGG-ÄndG)
Art 4
Inkrafttreten
(1)
(2) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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