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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit
Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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