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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung
§ 1 

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte, wer als Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, vereidigter Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin, Steuerberater/Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigter/Steuerbevollmächtigte bestellt oder anerkannt ist.