Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Art 319Anwendung des bisherigen Kostenrechts
In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.