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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 269
Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
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