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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 318
Berufungsbeschränkung
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.
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