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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 452
Begnadigungsrecht
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
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