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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Stromsteuergesetz (StromStG)
§ 6
Widerrechtliche Entnahme von Strom
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
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