(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
- 3.
Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,
- 4.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,
- 6.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 7.
Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,
- 8.
Schnittlagebilder zu erstellen,
- 9.
Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,
- 10.
Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,
- 11.
Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,
- 12.
Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,
- 13.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
- 14.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.