Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin* (Textil- und Modenäherausbildungsverordnung - TexModNäherAusbV) § 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.