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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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