Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung - TfPV) § 14Verschwiegenheit
Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.