(1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
- 2.
die Eröffnungsbilanz;
- 3.
der Gründungsbericht;
- 4.
der Prüfungsbericht.
(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.
(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.