Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben § 4
(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang des Verlangens die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des Gesamtguthabens nachzuweisen.
(2) Die Unterlagen sind bei dem zeitweiligen Sonderausschuß einzureichen.