Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 130Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.