(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1594 - 1596)
- Zeitliche Gliederung -
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
Aufgaben, Struktur und Rechtsform
- 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
- 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 1.4
Umweltschutz
- 2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme
- 3.
Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.1
Marketing, Lernziele a), c) und d)
- 5.2
Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele a) und b)
- 6.1
Kommunikation, Lernziele a) bis d)
- 6.2
Verkauf und Beratung
- 6.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a) und c)
zu vermitteln und die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.4
Umweltschutz
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
Rechnungswesen, Lernziele a) und b)
- 7.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)
- 7.3
Controlling, Lernziel a)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.2
Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
Produktionsplanung und -prozesse
- 4.2
Transportmittel und Transportketten
- 4.3
Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 1.4
Umweltschutz
- 2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 2.2
Informations- und Kommunikationssysteme
- 3.
Markt für Beförderungsleistungen, Lernziele a) bis d)
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
Markt für Beförderungsleistungen, Lernziel e)
- 5.1
Marketing, Lernziel b)
- 5.2
Entwickeln und Anbieten von Leistungen, Lernziele c) und d)
- 5.3
Preise und Preiskalkulation
- 5.4
Verträge und Vereinbarungen, Lernziele b) bis d)
- 5.5
Bearbeiten von Kundenaufträgen
- 6.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel b)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 1.4
Umweltschutz
- 2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 4.1
Produktionsplanung und -prozesse
- 4.2
Transportmittel und Transportketten
- 4.3
Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
- 6.1
Kommunikation, Lernziele a) bis d)
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.3
Controlling, Lernziel b)
- 7.4
Finanzierung, Lernziele b) und c)
- 8.1
Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)
- 8.2
Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)
- 9.1
Personalplanung, Lernziele f) und g)
- 9.2
Personalverwaltung, Lernziele a) und b)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.2
Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
Datenschutz und Datensicherheit
- 6.1
Kommunikation, Lernziele c) und d)
- 7.3
Controlling, Lernziel a)
fortzuführen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 9.1
Personalplanung, Lernziele a) bis e)
- 9.2
Personalverwaltung, Lernziele c) bis e)
- 9.3
Personalentwicklung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften
- 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- 2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 2.2
Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
Datenschutz und Datensicherheit
- 6.1
Kommunikation, Lernziele c) und d)
- 7.3
Controlling, Lernziel a)
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
Rechnungswesen, Lernziele c) und d)
- 7.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele b) und d)
- 7.3
Controlling, Lernziel c)
- 7.4
Finanzierung, Lernziel a)
- 8.1
Bedarf und Einkauf, Lernziel e)
- 8.2
Disposition und Bestandsführung, Lernziele b) und c)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 7.1
Rechnungswesen, Lernziele a) und b)
- 7.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziele a) und c)
- 7.3
Controlling, Lernziele a) und b)
- 7.4
Finanzierung, Lernziele b) und c)
- 8.1
Bedarf und Einkauf, Lernziele a) bis d)
- 8.2
Disposition und Bestandsführung, Lernziel a)
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.3
Qualitätsmanagement, Lernziele c) und d)
- 5.1
Marketing, Lernziel e)
- 5.6
Haftung und Schadensregulierung
- 6.1
Kommunikation, Lernziel e)
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele c) bis f)
- 2.2
Informations- und Kommunikationssysteme
- 2.3
Datenschutz und Datensicherheit
- 6.1
Kommunikation, Lernziele a) bis d)
- 6.2
Verkauf und Beratung
- 6.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben
fortzuführen sowie die Berufsbildpositionen
- 4.3
Qualitätsmanagement, Lernziele a) und b)
- 5.1
Marketing, Lernziele a) bis d)
- 5.2
Entwickeln und Anbieten von Leistungen
- 5.3
Preise und Preiskalkulation
- 5.4
Verträge und Vereinbarungen, Lernziele a), c) und d)
- 5.5
Bearbeiten von Kundenaufträgen
zu vertiefen.