Für die Verteilung der auf die Bundesrepublik Deutschland und den Australischen Bund entfallenden Anteile an der Gesamtentschädigung an die einzelnen Berechtigten gilt auf Grund des Artikels 9 des Vertrages vom 21. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des Staates Israel gezahlten Entschädigung auf Deutschland und Australien (im Folgenden mit deutsch-australischer Vertrag vom 21. April 1965 bezeichnet), dem der Deutsche Bundestag durch das Gesetz vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1305) zugestimmt hat, folgendes:
- a)
Aus dem auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteil wird entschädigt, wer als unmittelbar Geschädigter oder als Erbe oder weiterer Erbe eines unmittelbar Geschädigten in Betracht kommt, wenn der unmittelbar Geschädigte am 1. Juni 1962 seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht in Australien hatte. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. Juni 1962 verstorben, so werden seine Erben oder weiteren Erben, wenn sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am 1. Juni 1962 nicht in Australien hatten, aus dem auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteil entschädigt.
- b)
Aus dem auf den Australischen Bund entfallenden Anteil werden Personen entschädigt, die von der Regierung des Australischen Bundes als entschädigungsberechtigt angesehen werden und am 1. Juni 1962 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Australien hatten oder, wenn dies nicht der Fall ist, an Stelle einer solchen Person Entschädigung beanspruchen.