Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik* (Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung - VfAusbV) § 7Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.