Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV) § 3Eingliederungsleistungen
Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.