Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (Vollstreckungspauschalen-Verordnung - VollstrPV) § 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.