(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
- 1.
die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;
- 2.
(weggefallen)
- 3.
Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,
die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
im übrigen
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
- 4.
Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 5.
Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,
das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;
- 6.
Flughäfen
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
- 7.
Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
- 8.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen
- a)
für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben
die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;
- b)
für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben
das Bundesamt für Logistik und Mobilität;
- c)
im übrigen
die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
- 9.
sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.