Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Warnowtunnels (Warnow-Tunnel-Mauthöheverordnung - WarnowMautHV) § 2Beginn der Mauterhebung
Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.