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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
§ 3
Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung
Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt.
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