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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung
§ 9
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstandes und des Internationalen Beirats sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.
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