Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung - WiPrPrüfV) § 35Einsicht in Prüfungsakten
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.