bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
- a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind und der Geld- und Kapitalverkehr betroffen ist, das Bundesministerium der Finanzen, im übrigen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,
- b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.