Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut § 7
Unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft leiten die vorläufigen Geschäftsführer die für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im übrigen gesetzlich erforderlichen Maßnahmen ein.