Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut § 2Enteignetes Vermögen
Soweit Vermögensgegenstände der in § 1 bezeichneten Art Gegenstand von Maßnahmen im Sinne von § 1 des Vermögensgesetzes waren, unterliegen sie der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.