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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz*) (ZAG-Anzeigenverordnung - ZAGAnzV)
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
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