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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 842
Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
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