zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz - ZSKG)
§ 20
Unterstützung des Ehrenamtes
Der Bund unterstützt das Ehrenamt als Grundlage des Zivil- und Katastrophenschutzes.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular