(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,
- 2.
Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,
- 3.
Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,
- 4.
rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,
- 5.
Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,
- 6.
Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,
- 7.
Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,
- 8.
Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,
- 9.
Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden und
- 10.
Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.