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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung)
§ 10 Verpackung von Butter der Handelsklassen

(1) Butter der Handelsklassen darf nur so verpackt werden, daß die sensorischen Eigenschaften der Butter nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erhalten bleiben.
(2) Zur Verpackung in Buttereinwickler dürfen für Deutsche Markenbutter nur solche verwendet werden, die der Gruppe B oder C nach DIN 10082 Ausgabe März 1996*) entsprechen.
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*) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.