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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz - BVAG)
§ 11 

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auch die nach den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) bisher dem Bundesminister für Arbeit zustehenden Aufgaben und Befugnisse.