Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 30 

Soweit die Entscheidung den Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.