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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 36 

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine Anweisung des Präsidenten.