zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
§ 70
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular