Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
§ 47
(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
bei Halbwaisen
233 Euro,
bei Vollwaisen
325 Euro.
(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.
zum Seitenanfang
Datenschutz