Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland § 12
Sofern sich in einzelnen Fällen aus § 1 Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat, ein Ausgleich gewährt werden.