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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland
§ 8
Ist nach den Rechtsvorschriften des Saarlandes einmal Elternrente gewährt worden, gilt die Ernährereigenschaft (§ 50 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes) als erfüllt.
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