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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Übertragungsverordnung - BVLÜV)
§ 2 

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
1.
im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
a)
selbst wahrnimmt oder
b)
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
2.
eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.