§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
- 1.
im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
- a)
selbst wahrnimmt oder
- b)
im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
- 2.
eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.