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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz - BwBeamtAusglG)
§ 2 Verwendung bei anderen Dienstherren

Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienstherren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden. Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde.