Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz - BwBeamtAusglG) § 6Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.