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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung - BWFSPrV)
§ 25 Wiederholung der Prüfung

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.